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Kindergeld

Inhalt

Allgemeine Hinweise
Rechtsgrundlagen
Zuständigkeiten des Dienstleistungszentrums
Was ist bei der Beantragung von Kindergeld zu beachten?

 

 

Allgemeine Hinweise

Seit 1996 wird das Kindergeld nach den Vorschriften des Steuerrechts als Steuervergütung festgesetzt und gezahlt.

Obwohl das Kindergeld bei den Mitarbeitern öffentlicher Arbeitgeber zusammen mit den Bezügen, der Vergütung oder den Arbeitslöhnen ausgezahlt wird, handelt es sich rechtlich um eine selbständige Leistung des Staates, die nichts mit dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu tun hat.

Dies zeigt sich im Rechtsverhältnis zwischen Kindergeldempfängern und Familienkassen. Letztere sind (wie auch die Finanzämter) Teil der Eingriffsverwaltung des Staates und daher auch mit allen entsprechenden Befugnissen und Ermittlungspflichten ausgestattet. Dies hat erhebliche Auswirkungen unter anderem auf die Erklärungs- und Offenbarungspflichten, sowie allgemeine Mitwirkungspflichten der Kindergeldberechtigten und der Kinder. Die preisgegebenen Informationen fallen andererseits unter das Steuergeheimnis. Sie dürfen nur bei Vorliegen enger gesetzlicher Tatbestände an Dritte weitergegeben werden.

Über den Amtsermittlungsgrundsatz hinausgehende Fürsorge- und Beratungspflichten bestehen den Kindergeldberechtigten gegenüber nicht.

Die Familienkassen dürfen mithin nicht mit dem Dienstherrn oder Arbeitgeber verwechselt werden. Alle aus dem Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis herzuleitenden privat- oder öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundsätze sind kindergeldrechtlich irrelevant.

Einige Zahlen:

Insgesamt gibt es in Deutschland derzeit 10,76 Mio. Kindergeldberechtigte mit 17,93 Mio. Kindern. Für die Masse der Kindergeldberechtigten sind die Familienkassen der Bundes­agentur für Arbeit zuständig.

Die ca. 16.000 Familienkassen des öffentlichen Dienstes sind für 1,82 Mio. Berechtigte mit 3,04 Mio. Kindern zuständig.

Der Bundesfamilienkasse sind davon etwa 30.000 Kindergeldberechtigte mit ca. 41.500 Kindern zugeordnet.

Das in Deutschland insgesamt ausgezahlte Kindergeld beläuft sich auf über 35 Milliarden Euro.

 

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Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage für die Gewährung von Kindergeld sind die §§ 31 f, 62 ff des Einkommensteuergesetzes (EStG).

 

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Zuständigkeiten des Dienstleistungszentrums

Das Dienstleistungszentrum des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen bearbeitet an den Standorten Bonn und Berlin die Kindergeldangelegenheiten der Beschäftigten und Versorgungsempfänger von zahlreichen öffentlichen Arbeitgebern des Bundes.

Eine aktuelle Übersicht der Zuständigkeitsverteilung auf die Standorte Bonn und Berlin finden Sie hier.

 

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Was ist bei der Beantragung von Kindergeld zu beachten?

Antrag

Kindergeld wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Ein mündlicher Antrag (z. B. durch Telefonanruf) ist nicht möglich.

Für die Antragstellung sind Formblätter zu verwenden. Diese stehen Ihnen hier zum Download zur Verfügung.

 

Unterschrift, Vollmacht

Kindergeldanträge sind grundsätzlich zu unterschreiben.

Der Antrag kann auch durch einen Bevollmächtigten gestellt werden (z. B. durch Angehörige der steuerberatenden Berufe).

 

Verjährungsfrist

Kindergeld kann rückwirkend für höchstens vier abgeschlossene und das laufende Kalenderjahr festgesetzt werden.

 

Welche Mitteilungspflichten habe ich?

Wenn Sie Kindergeld beantragt haben, sind Sie nach § 68 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes verpflichtet, Ihrer Familienkasse unverzüglich alle Änderungen in Ihren Verhältnissen und denen Ihrer Kinder mitzuteilen. Mitteilungen an andere Behörden (z. B. an die Gemeindeverwaltung, das Einwohnermeldeamt oder das Finanzamt) oder eine Stelle im Arbeitsamt genügen nicht.

 

Nachweise

Welche Nachweise bei einer Antragstellung beigebracht werden müssen ergibt sich grundsätzlich aus dem Antragsvordruck. Sollten darüber hinaus weitere Nachweise erforderlich sein, werden Sie durch die Familienkasse entsprechend informiert.

Näheres zur Nachweispflicht enthält auch das Kindergeldmerkblatt.

 

Was kann ich tun, um die Bearbeitungszeit nicht zu verzögern?

Bitte füllen sie die Anträge vollständig aus und überprüfen Sie, ob sämtliche Nachweise beigefügt sind.

Adressieren Sie - wie nachstehend beschrieben - und geben Sie Veränderungen jeweils umgehend an.

 

Adressierung

Um zu gewährleisten, dass Ihr Antrag auf direktem Weg die Familienkasse erreicht, bitte ich Sie, die Anschrift wie folgt zu formulieren:

Anschrift für am Standort Bonn betreute Kindergeldberechtigte:

Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Dienstleistungszentrum - Bundesfamilienkasse
D 8.109
53221 Bonn

Anschrift für am Standort Berlin betreute Kindergeldberechtigte:

Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Dienstleistungszentrum - Bundesfamilienkasse
D 8.211
11055 Berlin

 

An wen kann ich mich zur Klärung von Einzelfragen wenden?

Falls Fragen offen bleiben, wenden Sie sich bitte an Ihren Kindergeldsachbearbeiter, dessen Name und Telefonnummer Sie auf Ihrem letzten Kindergeldbescheid finden.

Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die steuerliche Beratung den steuerberatenden Berufen vorbehalten ist. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass die Bearbeiter nicht befugt sind, beratende Auskünfte zum Thema Kindergeld zu geben.

Bevor Sie sich mit einem Anliegen an uns wenden, informieren Sie sich bitte in den FAQ´s sowie in dem zur Verfügung stehenden Kindergeldmerkblatt.

 

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© Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
 

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