FAQ´s Kindergeld
Grundlegende Informationen zum Thema Kindergeld finden Sie im Kindergeldmerkblatt.
Unsere Erfahrung zeigt uns, dass regelmäßig weitere Fragen aufkommen.
Die häufigsten dieser Fragen und unsere dazugehörenden Antworten finden Sie auf dieser Seite. Falls Fragen offen bleiben, wenden Sie sich bitte an Ihren Kindergeldsachbearbeiter, dessen Name und Telefonnummer Sie Ihrem letzten Kindergeldbescheid entnehmen können.
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die steuerliche Beratung den steuerberatenden Berufen vorbehalten ist . Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass die Bearbeiter nicht befugt sind, beratende Auskünfte zum Thema Kindergeld zu geben.
Inhalt
- Kann ich Kindergeld auch rückwirkend beantragen?
- Warum bekomme ich, nachdem mein Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, kein Kindergeld mehr?
- Der andere Elternteil oder das Kind sollen auf dem Antrag unterschreiben, hält sich aber für längere Zeit im Ausland auf. Reicht eine Unterschrift?
- Die Kindergeldfestsetzung läuft aus, mein Kind setzt das Studium fort, aber die aktuelle Studienbescheinigung liegt mir noch nicht vor. Was muss ich tun?
- Warum verlangt die Familienkasse nach der Trennung von meinem Partner/ meiner Partnerin das Kindergeld von mir zurück, obwohl wir uns im Scheidungsverfahren darauf geeinigt haben, dass ich das Kindergeld behalten kann?
- Welche Veränderungen muss ich mitteilen?
- Was passiert, wenn mein Kind wichtige Informationen erst verspätet an mich weitergibt?
- Nach dem letzten Kindergeldbescheid wird das Kindergeld länger gezahlt als auf meiner Bezügemitteilung vermerkt ist. Muss ich etwas veranlassen?
- Auf meiner Bezügemitteilung werde ich darauf hingewiesen, dass die Kindergeldfestsetzung für mein Kind ausläuft. Was muss ich tun?
- Was muss ich tun, wenn auf meiner Bezügemitteilung folgender Hinweis "das gilt bis Datum wird in zwei Monaten erreicht" erscheint?
- Ich habe einen Kindergeldbescheid erhalten, aber bei meiner letzten Besoldung- / Vergütungszahlung wurde das Kindergeld nicht ausgezahlt. Warum?
- Mein Kind befindet sich die nächsten drei Jahre in einer Ausbildung und wird nur ein geringes bzw. gar kein Einkommen haben. Kann die Familienkasse nicht am Ende der Ausbildung den gesamten Zeitraum überprüfen?
- Warum muss mein Kind sowohl beim Finanzamt als auch bei der Familienkasse die selben Belege einreichen. Das sind doch beides Finanzbehörden. Reicht es nicht aus, wenn ich der Familienkasse eine Kopie des Steuerbescheides vorlege?
- Die Unterlagen meines Kindes liegen schon seit Monaten beim Finanzamt. Wie soll ich da die Erklärung über die Einkünfte und Bezüge meines Kindes rechtzeitig abgeben?
- Warum werden die Kindergeldbescheide nicht mit der Dienstpost versandt?
- Kann ich meine Schreiben an die Bundesfamilienkasse auch mit der Dienstpost übersenden?
- Kann im Falle einer Rückforderung des Kindergeldes die Rückzahlung in Raten erfolgen?
- Kann ich Kindergeld auch rückwirkend beantragen?
Ja, Sie können Kindergeld rückwirkend beantragen, solange die vierjährige Festsetzungsverjährung noch nicht abgelaufen ist.
Beispiel: Der Kindergeldanspruch für das Jahr 2006 verjährt erst mit Ablauf des Jahres 2010.
- Warum bekomme ich, nachdem mein
Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, kein Kindergeld mehr?
Mit Erreichen des 18. Lebensjahres kann Ihr Kind nicht mehr nach § 32 Abs. 3 EStG berücksichtigt werden, denn diese Vorschrift erfasst nur Kinder unter 18 Jahren. Eine Kindergeldfestsetzung für Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt nach § 32 Abs. 4 EStG. Daher brauchen wir den Kindergeldantrag KG 1 und alle Nachweise darüber, was Ihr Kind aktuell macht.
Das entsprechende Antragsformular finden Sie hier.
- Der andere Elternteil oder das
Kind sollen auf dem Antrag unterschreiben, hält sich aber für längere Zeit im
Ausland auf. Reicht eine Unterschrift?
Zunächst ja, teilen Sie uns bitte mit, warum die andere Person(en) nicht unterschreiben konnte(n). Wir werden dann prüfen, ob im Ausnahmefall eine Unterschrift ausreichend ist und die fehlenden Unterschriften nachgeholt werden können.
- Die Kindergeldfestsetzung läuft
aus, mein Kind setzt das Studium fort, aber die aktuelle Studienbescheinigung
liegt mir noch nicht vor. Was muss ich tun?
Wenn Sie wissen, dass Ihr Kind das Studium fortsetzt, die Bescheinigung aber erst später vorlegen können, teilen Sie uns das umgehend mit, damit eine weitere Kindergeldfestsetzung erfolgen kann. Die Bescheinigung reichen Sie bitte nach.
- Warum verlangt die Familienkasse
nach der Trennung von meinem Partner/ meiner Partnerin das Kindergeld von mir
zurück, obwohl wir uns im Scheidungsverfahren darauf geeinigt haben, dass ich
das Kindergeld behalten kann?
Der Gesetzgeber hat abschließend geregelt, an wen die Familienkasse das Kindergeld auszahlen muss. Diese Vorschrift kann weder durch eine private Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Partner/ Ihrer Partnerin noch durch eine richterliche Entscheidung im Scheidungsverfahren geändert werden.
- Welche Veränderungen muss ich
mitteilen?
Wenn Sie sicher sein wollen, alle. Hierfür gibt es die Veränderungsanzeige. Die von Ihnen und Ihrem Kind gemachten Angaben sind durch das Steuergeheimnis geschützt.
- Was passiert, wenn mein Kind
wichtige Informationen erst verspätet an mich weitergibt?
Grundsätzlich sind immer die Kindergeldberechtigten, also die Eltern, dafür verantwortlich, dass alle erforderlichen Informationen an die Familienkasse weitergegeben werden.
- Nach dem letzten
Kindergeldbescheid wird das Kindergeld länger gezahlt als auf meiner
Bezügemitteilung vermerkt ist. Muss ich etwas veranlassen?
Nein, das Enddatum der Kindergeldfestsetzung wird aus technischen Gründen auf Ihrer Bezügemitteilung erst zu einem späteren Zeitpunkt aktualisiert.
- Auf meiner Bezügemitteilung
werde ich darauf hingewiesen, dass die Kindergeldfestsetzung für mein Kind
ausläuft. Was muss ich tun?
Wenn Sie bereits einen Kindergeldantrag gestellt oder schon einen Kindergeldbescheid für den Folgezeitraum erhalten haben, brauchen Sie nichts zu veranlassen. Sonst stellen Sie bitte einen Kindergeldantrag. Vollendet Ihr Kind das 18. Lebensjahr, benötigen wir den Kindergeldantrag BFK 1.
Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie hier.
- Was muss ich tun, wenn auf
meiner Bezügemitteilung folgender Hinweis "das gilt bis Datum wird in zwei
Monaten erreicht" erscheint?
Wenn Sie bereits einen Kindergeldantrag gestellt oder schon einen Kindergeldbescheid für den Folgezeitraum erhalten haben, brauchen Sie nichts zu veranlassen. Sonst stellen Sie bitte einen Kindergeldantrag. Vollendet Ihr Kind das 18. Lebensjahr, benötigen wir den Kindergeldantrag BFK 1.
Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie hier.
- Ich habe einen
Kindergeldbescheid erhalten, aber bei meiner letzten Besoldung- / Vergütungszahlung
wurde das Kindergeld nicht ausgezahlt. Warum?
Ihr Kindergeldbescheid enthält einen Hinweis, in welchem Zahlungsmonat der Nachzahlungsbetrag überwiesen und die laufende Kindergeldzahlung aufgenommen wird.
- Mein Kind befindet sich die
nächsten drei Jahre in einer Ausbildung und wird nur ein geringes bzw. gar kein
Einkommen haben. Kann die Familienkasse nicht am Ende der Ausbildung den
gesamten Zeitraum überprüfen?
Grundsätzlich ja. Sie müssen aber dann für die gesamte Zeit alle Nachweise aufbewahren. Sollte sich später herausstellen, dass für die gesamte oder einen Teil der Ausbildungszeit zu Unrecht Kindergeld festgesetzt worden ist, müssen Sie diese Überzahlung in einer Summe erstatten. Die Familienkasse überprüft daher regelmäßig die Einkünfte und Bezüge der Kinder für das vergangene Jahr. Dadurch werden hohe Überzahlungen vermieden und der Umfang der vorzulegenden Unterlagen ist geringer.
- Warum muss mein Kind sowohl
beim Finanzamt als auch bei der Familienkasse die selben Belege einreichen. Das
sind doch beides Finanzbehörden. Reicht es nicht aus, wenn ich der
Familienkasse eine Kopie des Steuerbescheides vorlege?
Leider nein. Zwar sind tatsächlich beide Stellen Finanzbehörden. Das Finanzamt ermittelt das zu versteuernde Einkommen und setzt darauf die zu leistende Steuerlast fest. Die Familienkasse errechnet die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Jahresanspruchszeitraum und prüft, ob das Kind in der Lage gewesen ist, sich selbst zu unterhalten. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens sind auch Beträge abziehbar (z.B. Sonderausgaben) die beim Kindergeld keine Rolle spielen und die selbst dann zu einer Steuerlast von 0 Euro führen, wenn gar keine Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Die tatsächliche Höhe der Werbungskosten hat also nicht immer Bedeutung für die Steuerfestsetzung. Bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes für Zwecke des Kindergeldes kommt es dagegen häufig auf die genaue Höhe der Werbungskosten des Kindes an. Deshalb hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich festgestellt, dass der Einkommensteuerbescheid des Kindes kein Grundlagenbescheid für das Kindergeld ist. Die Familienkasse hat als Finanzbehörde nicht nur ein Prüfungsrecht, sondern eine Prüfungspflicht.
- Die Unterlagen meines Kindes
liegen schon seit Monaten beim Finanzamt. Wie soll ich da die Erklärung über
die Einkünfte und Bezüge meines Kindes rechtzeitig abgeben?
Teilen Sie uns diesen Sachverhalt bitte schriftlich mit und reichen Sie die Unterlagen ein, sobald Ihr Kind diese vom Finanzamt zurück erhalten hat.
- Warum werden die
Kindergeldbescheide nicht mit der Dienstpost versandt?
Die Bestimmungen der Abgabenordnung zum Versand von Steuerbescheiden lassen den Versand über die Dienstpost nur gegen Empfangsbekenntnis zu. Die Bearbeitung dieser Rückläufe würde zu nicht vertretbarem Mehraufwand führen.
- Kann ich meine Schreiben an
die Bundesfamilienkasse auch mit der Dienstpost übersenden?
Ja, wir bearbeiten selbstverständlich auch alle Schreiben, die uns auf diesem Wege erreichen. Unsere Erfahrungen haben aber gezeigt, dass die Laufzeit der so eintreffenden Schreiben mitunter deutlich mehr als zehn Tage beträgt und die Verlustquote der Anschreiben und ggf. Originalbelege um ein vielfaches höher liegt, als dies bei postalischem Versand üblich ist.
- Kann im Falle einer
Rückforderung des Kindergeldes die Rückzahlung in Raten erfolgen?
Die Familienkasse muss den Rückforderungsbetrag sofort oder zu einem von ihr bestimmten Termin fällig stellen (vgl. Kindergeldbescheid). Wenn der Schuldner im Ausnahmefall die Voraussetzungen für eine Stundung erfüllt, kann die Familienkasse eine zinspflichtige Stundung gewähren (§§ 222, 234 AO). Kommt der Schuldner der Zahlungsaufforderung nicht (vollständig) nach, sind die gesetzlich vorgeschriebenen Säumniszuschläge zu erheben (§ 240 AO).
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