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Internationale Exportkontrollen

Neben der nationalen Exportkontrolle, von Kriegswaffen, sonstigen Rüstungs- und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, für die die Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 19. Januar 2000 die entscheidende politische Richtschnur sind, bemüht sich die Bundesregierung seit langem, Exportkontrollen im Rahmen der Europäischen Union und auf internationaler Ebene auf einem hohen Niveau zu harmonisieren. Die seit jeher restriktive deutsche Rüstungsexportpolitik fügt sich so in die auf Wahrung des Friedens gerichtete deutsche Außen- und Sicherheitspolitik ein. In diesem Sinne dient Rüstungsexportpolitik auch der Konfliktprävention.

Internationale Exportkontrolle im Bereich der konventionellen Waffen

EU-Verordnung über den Export von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
Die Verordnung der Europäischen Union vom 19.Dezember 1994 über den Export von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, fortentwickelt mit dem Änderungsbeschluss des Europäischen Rates vom 22.06.2000, ist im europäischen Rahmen ein erster wichtiger Schritt in Richtung auf eine Harmonisierung der Exportkontrollpraxis der EU-Mitglieder. Die Regelung erfasst seit 2000 auch den sog. "unverkörperten Technologietransfer", z.B. die Übertragung von Daten per e-Mail oder Fax. Ferner kann in bestimmten Fällen auch der Transfer von nicht ausdrücklich von den Ausfuhrlisten erfassten Mehrzweck-Gütern kontrolliert werden, wenn bekannt ist, dass sie für konventionelle Rüstungsgüter verwendet werden sollen. Bisher wurde nur bei einer möglichen Verwendung für ABC-Waffen kontrolliert.

Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren
Für Rüstungsgüter hat innerhalb der EU der am 08.06.1998 vom Rat angenommene Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren eine politische Regelung geschaffen. Der EU-Kodex beruht auf den 1991/1992 von den Europäischen Räten in Lissabon und Luxemburg verabschiedeten Kriterien für die Entscheidung über Waffenausfuhren. Diese sind insbesondere:

  • Achtung der Menschenrechte im Endbestimmungsland;
  • Innere Lage im Endbestimmungsland als Ergebnis von Spannungen oder bewaffneten Konflikten;
  • Erhalt von Frieden, Sicherheit und Stabilität einer Region;
  • Risiko der Umleitung der Ausrüstung im Käuferland (z.B. an terroristische Vereinigungen) oder des Reexports in Krisengebiete .
  • Verhalten des Käuferlandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft; insbesondere seine Haltung zum Terrorismus und Einhaltung internationaler Verpflichtungen zur Verhinderung der Proliferation;

Darüber hinaus hat der Kodex ein Verfahren gegenseitiger Unterrichtung über abgelehnte Ausfuhrentscheidungen ("Denials") etabliert. Will ein Mitgliedstaat eine "im Wesentlichen gleichartige" Ausfuhr genehmigen, die von einem Partnerstaat vorher abgelehnt wurde, verpflichtet ihn der Kodex dazu, zuvor in Konsultationen mit dem EU-Partner einzutreten. Dieser Konsultationsmechanismus fördert die europäische Harmonisierung der Exportkontrollpolitiken.

Wassenaar-Arrangement (WA)
Im weltweiten Rahmen ist am 1. November 1996 das "Wassenaar-Arrangement on Export Controls for Conventional Arms and Dual use-Goods and Technologies" (WA) in Kraft getreten. Ihm gehören weltweit 40 Staaten an. Neben allen EU-Staaten (außer Zypern) sind dies: Argentinien, Australien, Bulgarien, Japan, Kanada, Kroatien, Neuseeland, Norwegen, Rumänien, Russland, Schweiz, Südafrika, Südkorea, Türkei, Ukraine und USA.

Ziel des Wassenaar Arrangements ist es, durch die Einrichtung wirkungsvoller und verantwortlicher nationaler Exportkontrollen destabilisierende Waffenanhäufungen zu verhindern und über die Vereinbarung von Berichtspflichten die Transparenz beim Export von konventionellen Waffen und "Dual Use"-Gütern zu verbessern. Dafür wurden u.a. gemeinsame Warenlisten vereinbart, die regelmäßig aktualisiert und an den neuesten Stand der Militärtechnik angepasst werden. In Deutschland wurden diese Warenlisten in die nationalen Exportkontrollvorschriften integriert. Die Mitgliedstaaten führen unter Berücksichtigung von vereinbarten Kriterien und im WA erarbeiteten "Best Practice"-Richtlinien in eigener Verantwortung Exportkontrollen durch und unterrichten sich im vorgesehenen Maße über genehmigte Lieferungen oder erfolgte Ablehnungen. Besonders strenge Richtlinien gelten für Kleinwaffen und ManPADS sowie für bestimmte "Dual Use"-Güter. Auch nicht gelistete Güter unterliegen dann der Exportkontrolle, wenn sie für eine militärische Endverwendung in einem unter VN-Embargo stehenden Land bestimmt sind.

Globales Waffenhandelsabkommen
Deutschland setzt sich aktiv für den Abschluss eines internationalen Abkommen über den Handel mit konventionellen Waffen (Arms Trade Treaty) ein. Einem Vorschlag verschiedener Nichtregierungsorganisationen folgend unterstützen mittlerweile zahlreiche Regierungen die Vereinbarung von globalen verbindlichen Regeln über den Waffenhandel.  Deutschland verfolgt damit das Ziel, auf globaler Ebene eine Harmonisierung der Exportkontrollen zu erreichen und so einen effektiven Beitrag zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Waffen und Munition zu
leisten. Die VN-Generalversammlung verabschiedete im Dezember 2006 eine Resolution (A/Res/61/89), die eine Expertengruppe zur Erarbeitung eines solchen Abkommens vorsieht und die VN-Mitgliedstaaten um inhaltliche
Positionspapiere bittet. Deutschland hat als einer der ersten Staaten eine solche nationale Stellungnahme vorgelegt und wird sich aktiv am weiteren Verfahren beteiligen.

Exportkontrolle bei B- und C-waffenrelevanten Gütern und Technologien ("Australische Gruppe")

Der Einsatz von Chemiewaffen (CW) im irakisch-iranischen Krieg war Anlass für zehn westliche Staaten, darunter Deutschland, ab 1984 unter australischem Vorsitz die nationalen Exportkontrollen bei "Dual Use"-Chemikalien - die zu zivilen Zwecken, aber auch zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen nutzbar sind-, zu koordinieren, Informationen über Beschaffungsmethoden CW-verdächtiger Länder auszutauschen und Möglichkeiten zur Eindämmung der Verbreitung von CW zu beraten. 1992 kamen Güter und Technologien hinzu, die zur Herstellung von biologischen Waffen (BW) missbraucht werden können.

Die Australische Gruppe (AG) beruht auf einer politischen Selbstbindung der Teilnehmerstaaten, nicht auf völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die Teilnehmerstaaten haben sich darauf festgelegt, den Export der von der Australischen Gruppe in Listen zusammengefassten Waren national genehmigungspflichtig zu machen. Das schließt die Möglichkeit ein, den Export in kritischen Fällen gemäß nationalem Recht zu untersagen. Entscheidungen über Exporteinzelfälle bleiben dabei grundsätzlich in einzelstaatlicher Kompetenz.

Exportversagungen eines AG-Teilnehmerstaates (denials) werden den anderen Teilnehmerstaaten angezeigt - diese wiederum sind verpflichtet, die gleiche Ware nicht an denselben Empfänger zu liefern, jedenfalls nicht, bevor sie sich mit dem das Denial anzeigenden Staat beraten haben (no undercut).

Die Gruppe umfasst derzeit die EU-Staaten sowie Argentinien, Australien, Bulgarien, Kanada, die Tschechische Republik, die Ukraine, Ungarn, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Polen, Rumänien, die Slowakische Republik, die Republik Korea, die Schweiz, die Türkei, die USA und Zypern. Die AG ist grundsätzlich offen für die im Konsens zu beschließende Aufnahme weiterer Staaten.

Gefahren im Bereich der Massenvernichtungswaffen können von Staaten, aber auch von einzelnen Gruppen (sub-state actors) ausgehen. Nach dem 11. September 2001 legte sich die Australische Gruppe formell auf das zusätzliche Ziel fest, Terroristen den Zugriff auf gelistete Waren zu verwehren.

Die Arbeit der informellen Gruppe hat sich bewährt. Angesichts der fortbestehenden, ja verschärften globalen Proliferationsrisiken ist sie auch nach der 1997 erfolgten Einrichtung der Überwachungsorganisation des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ) weiterhin unverzichtbar.

Plenartreffen der Australischen Gruppe finden jährlich statt, nach Bedarf zusätzliche "Inter-sessionals". Schwerpunkte der praktischen Arbeit sind zur Zeit die Fortschreibung/Ergänzung der Exportkontrolllisten, auch mit Blick auf terroristische Gefahren, das Werben für strikte Exportkontrollmaßnahmen auch über den Kreis der Teilnehmerstaaten hinaus und praktische Hilfestellungen für die mit der Erteilung und Überprüfung von Exportlizenzen befassten Behörden (u.a. Handbuch für Zollbeamte beim Umgang mit proliferationsrelevantem Material).

Exportkontrollen im Nuklear- und Trägertechnologiebereich

Informationen zu Exportkontrollen im Nuklear- und Trägertechnologiebereich finden Sie im Bereich "Internationale Nuklearpolitik", insbesondere zu den Themen Nukleare Exportkontrollen und Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR).

Stand 28.03.2007

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