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Truppenstationierungsrecht

ISAF-Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan (Quelle: Knut Peters)

Bei der Frage der Truppenstationierungen wird zwischen der Rechtsstellung der ausländischen Streitkräfte in Deutschland und der Rechtsstellung der Bundeswehr im Ausland unterschieden.

Rechtsstellung der ausländischen Streitkräfte in Deutschland

Die Präsenz ausländischer Truppen auf deutschem Hoheitsgebiet bedarf besonderer Rechtsgrundlagen. Dabei wird zwischen dem Recht zum Aufenthalt und dem Recht des Aufenthalts unterschieden. Das Recht zum Aufenthalt ergibt sich aus der notwendigen förmlichen Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zum Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in ihrem Hoheitsgebiet. Das Recht des Aufenthalts umfasst diejenigen rechtlichen Regelungen, denen ausländische Truppen bei ihrem Aufenthalt in Deutschland unterliegen.

Recht zum Aufenthalt

Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs gründete sich der Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in Deutschland zunächst auf das Besatzungsrecht. Mit dem Inkrafttreten des sogenannten Deutschlandvertrags vom 26. Mai 1952 (Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten, Bundesgesetzblatt 1955 II Seite 303) endete das Besatzungsregime am 5. Mai 1955. Am 23. Oktober 1954 wurde mit dem Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesgesetzblatt 1955 II Seite 253) zwischen Deutschland und acht Vertragspartnern (Belgien, Dänemark, Frankreich, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika) eine vertragliche Grundlage für den Aufenthalt der Stationierungsstreitkräfte in Deutschland geschaffen. Der auf unbegrenzte Zeit abgeschlossene Aufenthaltsvertrag gilt auch nach Abschluss des Zwei-plus-Vier-Vertrags (Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland vom 12. September 1990, Bundesgesetzblatt 1990 II Seite 1317) weiter, er kann nun aber mit einer zweijährigen Frist gekündigt werden (Notenwechsel vom 25. September 1990, Bundesgesetzblatt 1990 II Seite 1390 und vom 16. November 1990, Bundesgesetzblatt 1990 II Seite 1696). Er gilt auch weiterhin grundsätzlich nicht in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Allerdings wurde durch Notenwechsel (vom 25. September 1990, Bundesgesetzblatt 1990 II Seite 1251, Bundesgesetzblatt 1994 II Seite 29 und vom 12. September 1994, Bundesgesetzblatt 1994 II Seite 3716) den Streitkräften Frankreichs, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Amerika, Belgiens, Kanadas und der Niederlande ein Aufenthaltsrecht für einen begrenzten Zeitraum in den Neuen Bundesländern einschließlich Berlin mit jeweiliger Zustimmung der deutschen Behörden eingeräumt.

Das Aufenthaltsrecht einiger anderer NATO-Partner ergibt sich aus einem Notenwechsel vom 29. April 1998, den Deutschland mit den Regierungen Dänemarks, Griechenlands, Italiens, Luxemburgs, Norwegens, Portugals, Spaniens und der Türkei abgeschlossen hat und wodurch den Streitkräften das Recht eingeräumt wird, sich mit Zustimmung der Bundesregierung vorübergehend in der gesamten Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten.

Für vorübergehende Aufenthalte von Streitkräften aus Mitgliedsländern der "Partnerschaft für den Frieden" der NATO (Partnership for Peace - PfP) und aus sonstigen Staaten in Deutschland bedarf es Vereinbarungen, die auf der Grundlage des Streitkräfteaufenthaltsgesetzes vom 20. Juli 1995 (Bundesgesetzblatt 1995 II Seite 554, Bundesgesetzblatt 2002 II Seite 2482) abgeschlossen werden. Dieses ermächtigt in seinem Artikel 1 die Bundesregierung, Vereinbarungen mit ausländischen Staaten über Einreise und vorübergehenden Aufenthalt ihrer Streitkräfte in Deutschland für Übungen, Durchreise auf dem Landwege und Ausbildung von Einheiten durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen. Solche Streitkräfteaufenthaltsabkommen hat die Bundesregierung bisher mit Polen (Abkommen vom 23. August 2000) und mit Tschechien (Abkommen vom 31. Juli 2003) abgeschlossen.
Das Recht zum Aufenthalt der ehemaligen sowjetischen Streitkräfte auf dem Territorium der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) war im Vertrag über die Beziehungen zwischen der DDR und der Sowjetunion vom 20. September 1955 geregelt. Für den Abzug der sowjetischen Streitkräfte wurden dann im Jahr 1990 zwei Verträge mit der ehemaligen Sowjetunion geschlossen (Truppenabzugsvertrag vom 12. Oktober 1990 (Bundesgesetzblatt 1991 II Seite 256) sowie Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sowjetunion über einige überleitende Maßnahmen vom 9. Oktober 1990 (Bundesgesetzblatt 1990 II Seite 1653, 1991 II Seite 447). Die ehemalige sowjetische Armee wurde bis 1994 vollständig aus Deutschland abgezogen.

Recht des Aufenthalts

Für die Streitkräfte aus NATO-Staaten, die in Deutschland auf der Grundlage einer Sondervereinbarung stationiert sind, gelten die aufenthaltsrechtlichen Regelungen des NATO-Truppenstatuts vom 19. Juni 1951 (Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen, Bundesgesetzblatt 1961 II Seie 1183) sowie des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen, Bundesgesetzblatt 1961 II Seite 1313). Das Zusatzabkommen enthält dabei die detaillierteren Regelungen zu allen Fragen der Stationierung in Deutschland. Nach der Herstellung der deutschen Einheit wurde es durch das Abkommen vom 18. März 1993 (Bundesgesetzblatt 1994 II Seite 2594) umfassend geändert.
Im NATO-Truppenstatut und im Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut werden den jeweiligen Stationierungsstreitkräften vielfältige Privilegierungen und Immunitäten gewährt. Dies umfasst beispielsweise die Bereiche der Zivil-, Verwaltungs- und Strafgerichtsbarkeit, der Sozialversicherung, der Zoll- und Steuerpflicht und des Führens von Kraftfahrzeugen. Daneben finden sich zusätzlich vor allem im Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Regelungen zur Liegenschaftsnutzung oder auch zur Beschäftigung von deutschen Ortskräften als Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften.
Den rechtlichen Status von NATO-Hauptquartieren und ihrem Personal regelt das Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten Hauptquartiere vom 28. August 1952 (Bundesgesetzblatt 1969 II Seite 2000). In Deutschland gilt zusätzlich das Ergänzungsabkommen zum Hauptquartier-Protokoll vom 13. März 1967 (Bundesgesetzblatt 1969 II Seite 2009).
Die Rechtsstellung der vorübergehend in Deutschland sich berechtigt aufhaltenden Streitkräfte aus PfP-Staaten bemisst sich grundsätzlich nach Artikel I des PfP-Truppenstatuts vom 19. Juni 1995 (Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen, Bundesgesetzblatt 1998 II Seite 1340) ebenfalls nach dem NATO-Truppenstatut, soweit im PfP-Truppenstatut nichts anderes bestimmt ist.Die Streitkräfteaufenthaltsabkommen nach dem Streitkräfteaufenthaltsgesetz enthalten für die danach zum vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland berechtigten Streitkräfte aus sonstigen Staaten zum Teil eigenständige Regelungen, zum Teil verweisen sie aber auch auf das NATO-Truppenstatut.

Rechtsstellung der Bundeswehr im Ausland

Der rechtliche Status der Bundeswehr im Ausland wird für den jeweiligen Auslandseinsatz in zwei- oder mehrseitigen Abkommen zwischen dem Aufenthaltsstaat und Deutschland näher bestimmt.

Mehrseitige Abkommen

Die wichtigste multilaterale Statusregelung ist das NATO-Truppenstatut, das zwischen den NATO-Partnern für Einsätze in dem Hoheitsgebiet anderer NATO-Staaten gilt. Die Mitgliedsländer der "Partnerschaft für den Frieden" der NATO (Partnership for Peace - PfP) können dem PfP-Truppenstatut vom 19. Juni 1995 (Bundesgesetzblatt 1998 II Seite 1340) beitreten. Der Anwendungsbereich des NATO-Truppenstatuts wird dadurch auch auf Einsätze in den PfP-Partnerstaaten ausgedehnt. Für militärische Einsätze im Rahmen der Europäischen Union wird künftig auch das EU-Truppenstatut gelten, das von den Vertretern der Mitgliedstaaten am 17. November 2003 in Brüssel unterzeichnet und von Deutschland im Juni 2005 ratifiziert wurde.

Zweiseitige Abkommen

Ein aktuelles Beispiel für bilaterale Abkommen zur Regelung der Rechtsstellung der Bundeswehr im Ausland ist das deutsch-russische Transitabkommen vom 9. Oktober 2003 (Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über den Transit von Wehrmaterial und Personal durch das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation im Zusammenhang mit den Beiträgen der Bundeswehr zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau Afghanistans, Bundesgesetzblatt 2003 II Seite 1620). Das deutsch-russische Transitabkommen ist das erste Abkommen, in dem die Russische Föderation einem NATO-Staat das Recht zum Truppentransit gewährt.

Stand 18.01.2007

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