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Das Schengener Übereinkommen und Schengener Durchführungsübereinkommen

Entstehungsgeschichte und Entwicklung des Schengener Abkommens

Am 14.06.1985 unterzeichneten die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Belgien, Luxemburg und die Niederlande das Abkommen von Schengen (einem Ort in Luxemburg) über den schrittweisen Abbau der Personenkontrollen an den Binnengrenzen zwischen den Vertragsparteien.

Am 19.06.1990 wurde zur Umsetzung des Schengener Abkommens das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Abkommens (Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ) unterzeichnet. Regelungsgegenstand des Abkommens sind Ausgleichsmaßnahmen, die infolge der Abschaffung der Binnengrenzkontrollen einen einheitlichen Raum der Sicherheit und des Rechts gewährleisten sollen. Es handelt sich dabei um

  • die Vereinheitlichung der Vorschriften für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt von Ausländern im "Schengen-Raum" (einheitliches Schengenvisum),
  • Asylfragen (Bestimmung des für einen Asylantrag zuständigen Mitgliedstaats),
  • Maßnahmen gegen grenzüberschreitenden Drogenhandel,
  • polizeiliche Zusammenarbeit und
  • Zusammenarbeit der Schengenstaaten im Justizwesen.

Das SDÜ trat am 01.09.1993 in Kraft, die praktische Anwendung seiner Einzelbestimmungen erfolgte jedoch erst nach Schaffung der erforderlichen technischen und rechtlichen Voraussetzungen (z.B. Einrichtung von Datenbanken und der dafür erforderlichen Datenschutzbehörden) – so genannte "Inkraftsetzung" am 26.03.1995.

Regelungsgegenstände des Schengener Durchführungsübereinkommens

  1. Die Angehörigen der Staaten, die den Schengen-Acquis vollständig anwenden (siehe unten), können die Binnengrenzen der Anwenderstaaten an jeder Stelle und kontrollfrei überschreiten. 
  2. Drittstaatsangehörige, die über ein von einem Staat, der den Schengen-Acquis vollständig anwendet (siehe unten) ausgestelltes, in der räumlichen Gültigkeit nicht beschränktes Visum (Besuchs- und Geschäftsaufenthalte von bis zu drei Monaten pro Halbjahr sowie Transit- und Flughafentransitvisa) verfügen, dürfen sich im Rahmen der Gültigkeit und des Zwecks der Visa auch in den anderen Schengen-Vollanwenderstaaten aufhalten; bei Passieren der Binnengrenzen unterliegen auch sie keinen Kontrollen.
  3. Alle Angehörigen dritter Staaten, die sich mit einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung legal in einem Schengen-Vollanwenderstaate aufhalten, können mit einem gültigen Reisepass visumfrei bis zu 3 Monaten pro Halbjahr in die anderen Schengen-Vollanwenderstaaten reisen.
  4. Harmonisierte Visumpolitiken der Mitgliedstaaten (gemeinsame Liste der Drittstaaten, deren Staatsangehörige visumpflichtig sind).
  5. Außengrenzkontrollen nach einheitlichem Standard.
  6. Zugriff der Mitgliedstaaten auf das Schengener Informationssystem (SIS), das schengenweite Personen- und Sachdaten umfasst.
  7. Enge polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit.
  8. Gemeinsame Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität.
  9. Zuständigkeitsregeln für die Durchführung von Asylverfahren (wurden inzwischen durch die im wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Dubliner Übereinkommens ersetzt).

Mitgliedstaaten

Folgende Staaten wenden die Bestimmungen des Schengen-Acquis vollständig an (sog. Schengen-Vollanwenderstaaten): Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Finnland, Griechenland, Italien, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien.

Übersicht:

Land

Beitritt zum SDÜ

Wegfall der Grenzkontrollen

Deutschland, Frankreich, Belgien, Luxemburg, Niederlande

14.06.1985: Schengen
19.06.1990: SDÜ






26.03.1995

Italien

27.11.1990

Spanien,Portugal

25.06.1991

Griechenland

06.11.1992

Österreich

28.04.1995

01.12.1997

Dänemark,Finnland,Schweden

19.12.1996



01.12.2000

Norwegen, Island

19.12.1996: Kooperationsabkommen

18.05.1999: Abkommen über Anwendung der Regeln des SDÜ

Mit der vollständigen Abschaffung der Binnengrenzkontrollen kann sich der Inhaber eines gemeinsamen Visums während des Gültigkeitszeitraums, längstens jedoch 3 Monate pro Halbjahr in den o.a. Staaten, die das Schengener Durchführungsübereinkommen anwenden, aufhalten.

Beziehungen zum Vereinigten Königreich, Irland und der Schweiz

Das Vereinigte Königreich und Irland wenden nur teilweise das Schengener Abkommen an. Der Ministerrat  billigte einen entsprechenden Antrag dieser Staaten zur verstärkten Zusammenarbeit von Polizei und Justiz in Strafsachen, bei der Drogenbekämpfung und bei dem Schengener Informationssystem (SIS). Allerdings erfolgte kein Wegfall der Grenzkontrollen.

Nachdem die schweizer Bevölkerung im Juni 2005 ihre Zustimmung zum Assoziierungsabkommen der Schweiz mit der EU und der EG zum Schengen Raum erklärte, wird auch die Schweiz dem Schengen Raum angehören, wenn die Einrichtung der erforderlichen Sicherheitssysteme erfolgt ist.

Beziehungen zu Andorra, Liechtenstein und San Marino

Andorra unterzeichnete das SDÜ nicht explizit. Es bestanden allerdings auch keine Grenzkontrollen zu den Nachbarländern Spanien und Frankreich. Auch Liechtenstein unterzeichnete das SDÜ nicht explizit, da Liechtenstein mit der Schweiz eine Währungs- und Zollunion bildet und die schweizerische Grenzwacht für die Personenkontrollen an den Zollämtern zu Österreich in Liechtenstein zuständig ist. Zur Schweiz bestehen keine Grenzkontrollen. Daher Wegfall der Grenzkontrollen zusammen mit dem Beitritt der Schweiz.  San Marino unterzeichnete das SDÜ nicht explizit, jedoch bestanden keine Grenzkontrollen zum einzigen Nachbarland Italien.

Neue Mitgliedstaaten

Trotz Vollmitgliedschaft zur EU wenden die am 1.5.2004 der Union beigetretenen neuen Mitgliedstaaten (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Ungarn, Zypern) den Schengen-Acquis nur teilweise an. Diese Staaten erstellen dementsprechend bislang noch keine einheitlichen Schengen-Visa.
Damit die neuen Mitgliedstaaten den gesamten Schengener Besitzstand anwenden können, sind bestimmte Voraussetzungen notwendig. Hierzu zählen die Inbetriebnahme des weiterentwickelten Personen- und Sachfahndungssystem (Schengener Informationssystem der zweiten Generation- SIS II) und der erfolgreiche Abschluss eines Evaluierungsverfahrens, in dem die für die Vollanwendung des Schengen Besitzstands erforderlichen Voraussetzungen geprüft werden. Derzeit bemühen sich alle Schengen Teilnehmer darum, dass die neuen EU-Mitgliedstaaten das Schengener Abkommen so bald wie möglich vollumfänglich anwenden können. Dann erfolgt auch hier der Wegfall der Grenzkontrollen.

Die Einbeziehung von Schengen in die Europäische Union

Durch das Schengen-Protokoll zum Amsterdamer Vertrag vom 02.10.1997 wurde die Schengen-Zusammenarbeit mit Wirkung vom 01.05.1999 in die EU einbezogen.

Der Schengen-Acquis (Schengener Abkommen und die auf dieser Grundlage erlassenen Regelungen) und seine Weiterentwicklung wurde in weiten Bereichen in die Kompetenz der Europäischen Gemeinschaft überführt. Für Großbritannien, Irland und Dänemark sind Sonderregelungen vorgesehen: Großbritannien und Irland sind keine Parteien des Schengener Abkommens; sie können den Schengen-Acquis mit Billigung des EU-Rates ganz oder teilweise übernehmen und sich an seiner Weiterentwicklung beteiligen. Dänemark entscheidet von Fall zu Fall, ob es sich an der Weiterentwicklung des Acquis auf völkerrechtlicher Grundlage anschließt und das ohne seine Beteiligung zustande gekommene Gemeinschaftsrecht als nationales Recht anwenden will.

Die Kooperationsabkommen zwischen den Anwenderstaaten mit Norwegen und Island sind auf Grundlage des Amsterdamer Vertrages von inhaltlich sehr ähnlichen Assozierungsabkommen mit der EU abgelöst worden.

Für die in Europa lebenden EU-Bürger und Drittstaater hat das Schengener Abkommen zu sichtbar mehr Reisefreizügigkeit bei erhöhter Sicherheit im Innern und an den Außengrenzen geführt.

Rechtsvorschriften zum Schengener Abkommen (Auszüge)

  1. Übereinkommen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 14. Juni 1985 (GMBl. 1986, S. 79 ff.)
  2. Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990 (Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ) (BGBl. II 1993, Seite 1013 ff.)
  3. Gesetz zum Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl. II 1993, Seite 1010 ff.)
  4. Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 14. Juni 1985 (BGBl. II 1994, Seite 631 ff.)
  5. Vertrag von Amsterdam vom 02.10.1997 (BGBl. 1998 II S. 386)

Stand 22.11.2006

Zusatzinformationen:

Weitere Informationen

Denkmal in Schengen

In Schengen erinnert ein Denkmal an die Unterzeichnung des Übereinkommens von 1985

Anwender- und Beitrittsstaaten

Landkarte mit Schengen-Mitgliedsstaaten und Beitrittsstaaten

Schengen-Anwenderstaaten (dunkelblau) und Beitrittsstaaten (hellblau)



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