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Das neue Zuwanderungsgesetz

Am 1. Januar 2005 ist das Zuwanderungsgesetz in Kraft getreten. Kernpunkte des Gesetzes sind Arbeitsmigration, humanitäre Regelungen, Integration und Sicherheitsfragen.

Das Zuwanderungsgesetz (im Folgenden Aufenthaltsgesetz / AufenthG), das das bisher geltende Ausländergesetz ersetzt, enthält Vorschriften zu Einreise und Aufenthalt von Ausländern in das Bundesgebiet, zu möglichen Aufenthaltszwecken sowie zur Aufenthaltsbeendigung und zum Asylverfahren. 

Aufenthaltstitel

Das neue Gesetz bestimmt erstmals das Visum als eigenständigen Aufenthaltstitel. Bedeutung hat diese Regelung für kurzfristige Aufenthalte: das Visum begründet jetzt ausdrücklich eine Aufenthaltsberechtigung; nach dem bisherigen Ausländergesetz galt dies nur für Aufenthaltstitel, die nach der Einreise innerhalb Deutschlands erworben wurden.

Für längerfristige Aufenthalte wird jetzt nur noch zwischen der (befristeten) Aufenthaltserlaubnis und der (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis unterschieden. Zur erstmaligen Einreise ist nach wie vor ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das dann in Deutschland in eine Aufenthaltserlaubnis bzw. eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt wird. Eine befristete Aufenthaltserlaubnis wird für die im Gesetz genannten möglichen Aufenthaltszwecke (Ausbildung, Erwerbstätigkeit, völkerrechtliche, humanitäre oder politische sowie familiäre Gründe) erteilt. Eine unbefristete Niederlassungserlaubnis wird erteilt, wenn ein Ausländer seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und weitere Voraussetzungen (Sicherung des Lebensunterhalts, keine Vorstrafen, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache etc.) erfüllt sind. 

Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung

Ausländern kann zum Zwecke der Studienbewerbung und des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Auch nach dem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltsgenehmigung bis zu einem Jahr zur Suche nach einem dem Studienplatz angemessenen Arbeitsplatz verlängert werden, sofern die Besetzung dieses Arbeitsplatzes mit Ausländern möglich ist.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an nicht studienvorbereitenden Sprachkursen oder zum Schulbesuch ist in Einzelfällen möglich. Sofern die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung erteilt hat, kann zudem eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden. 

Arbeitsmigration

An die Stelle des bisherigen Systems der Aufenthaltsgenehmigung einerseits sowie Arbeitsgenehmigung andererseits tritt seit dem 1.1.2005 eine Aufenthaltserlaubnis, die gleichzeitig den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt. Damit tritt gegenüber dem Ausländer nur noch eine Behörde auf. Im Ausland sind das die Auslandsvertretungen (Visastellen der Botschaften und Konsulate), im Inland die Ausländerbehörden. Die Beteiligung der Arbeitsverwaltung erfolgt dabei bei zustimmungspflichtiger Erwerbstätigkeit in einem verwaltungsinternen Zustimmungsverfahren.

Für Hochqualifizierte wird die Gewährung eines Daueraufenthalts von Anfang an vorgesehen, sie können sofort eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Mit- oder nachziehende Familienangehörige sind zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

Förderung der Ansiedlung Selbständiger: Selbständige erhalten im Regelfall eine Aufenthaltserlaubnis bei einer Investition von mindestens 1 Mio. Euro und der Schaffung von mindestens 10 Arbeitsplätzen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erfolgt eine Einzelprüfung zum Bestehen eines übergeordneten wirtschaftlichen oder besonderen regionalen Interesses, zu den Auswirkungen auf die Wirtschaft sowie zur Sicherung der Finanzierung.

Studenten können nach erfolgreichem Studienabschluss fortan zur Arbeitsplatzsuche bis zu einem Jahr in Deutschland bleiben.

Der generelle Anwerbestopp für Nicht- und Geringqualifizierte mit Ausnahmemöglichkeiten für einzelne Berufsgruppen durch Verordnung gilt fort; darüber hinaus kann die Zulassung im begründeten Einzelfall erfolgen, wenn ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung besteht (§ 18 Abs. 4 AufenthG).

Das sog. "Punktesystem" fällt weg. Ein Aufenthaltstitel darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, wobei sich die Zulassung der Beschäftigung generell an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt orientiert.  

Zuwanderung aus humanitären, politischen o.ä. Gründen - Asyl

Fortan wird gesetzlich festgelegt, dass der Flüchtlingsstatus auch bei nichtstaatlicher Verfolgung in Anlehnung an die EU – Qualifikationsrichtlinie gewährt wird. Neu eingeführt wurde die Anerkennung geschlechtsspezifischer Verfolgung, d.h. eine Bedrohung des Lebens bzw. der körperlichen Unversehrtheit und damit eine Verfolgung liegt auch dann vor, wenn diese Verfolgung allein an das Geschlecht der Person anknüpft.  

Familien- und Kindernachzug

Die Regelungen für den Kinder- bzw. Familiennachzug haben sich (im Vergleich zum bisherigen Ausländerrecht) nicht wesentlich geändert.

Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen und ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. Darüber hinaus müssen weitere Voraussetzungen, abhängig vom Status des bereits in Deutschland lebenden Ausländers, erfüllt sein.

Beim Kindernachzug bleibt die Altersgrenze von 16 Jahren bestehen. Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren kann im Härtefall oder bei einer günstigen Integrationsprognose ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Künftig besteht jedoch ein Anspruch auf Nachzug zum allein sorgeberechtigten Elternteil in Deutschland für Kinder unter 16 Jahren (bisher lag der Nachzug in diesen Fällen im Ermessen). 

Förderung der Integration

Das Aufenthaltsgesetz sieht erstmals einen Rechtsanspruch auf einen Integrationskurs vor. Dieser Anspruch gilt für neu zugewanderte Ausländer, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten und erstmals eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten. Im Gegenzug ist ein Ausländer zur Teilnahme am Kurs verpflichtet, sofern er nicht über einfache mündliche Sprachkenntnisse verfügt.  

Ausweisungstatbestände

Die Gründe für eine Ausweisung können unterschiedlicher Art sein:

Eine zwingende Ausweisung ("muss") erfolgt bei einer Verurteilung des Ausländers wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren, wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelsgesetz, wegen Landfriedensbruchs zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren (ohne Bewährung) oder wegen Einschleusens von Ausländern zu einer Freiheitsstrafe (ohne Bewährung).

Eine Regelausweisung ("soll") dagegen erfolgt bei der begründeten Annahme, dass der Ausländer einer terroristischen Vereinigung angehört oder diese unterstützt oder er die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder er zu den Leitern eines unanfechtbar verbotenen Vereins gehörte, der gegen Strafvorschriften oder die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen hatte.

Eine Ermessensausweisung ("kann") erfolgt bei sog. Hasspredigern, d.h. bei einer Verbreitung von Gedankengut, durch das Kriegsverbrechen bzw. Terrorismus in einer Weise gebilligt werden, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören sowie bei einer Aufstachlung zu Hass oder Gewalt gegen Teile der Bevölkerung oder Angriffen gegen die Menschenwürde anderer durch Beschimpfung, Verleumdung oder Verächtlichmachung von Teilen der Bevölkerung.

Darüber hinaus kommt eine Ermessensausweisung in Betracht bei falschen oder unvollständigen Angaben im Visumverfahren.

Der besondere Ausweisungsschutz entfällt in der Regel u.a. im Fall der zwingenden Ausweisung von Schleusern sowie bei Angehörigen einer terroristischen Vereinigung oder bei einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie bei Leitern eines unanfechtbar verbotenen Vereins, der gegen Strafvorschriften oder die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen hatte.

Mit dem neuen Aufenthaltsgesetz wurde nunmehr die Möglichkeit einer sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung durch oberste Landesbehörden (bzw. auch das Bundesinnenministerium) ohne vorherige Ausweisung bzw. Androhung der Abschiebung zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder terroristischer Gefahr aufgrund einer tatsachengestützten Gefahrenprognose eingeführt. Dem Ausländer steht dagegen einstweiliger Rechtsschutz innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntgabe der Abschiebungsandrohung zu.  

Institutionelle Reformen

Das bisherige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wird umbenannt in das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Zu seinen Aufgaben gehört u.a. neben der Koordinierung der Informationen über die Arbeitsmigration zwischen Ausländerbehörden, der Arbeitsverwaltung und den deutschen Auslandsvertretungen auch die Entwicklung und Durchführung der Integrationskurse, die Führung des Ausländerzentralregisters sowie die Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr.

Stand 14.09.2005

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