EuGH-Entscheidung
Kein Kindergeld für EU-Ausländer ohne Aufenthaltsrecht
Der Entscheidung zufolge werden arbeitslose EU-Ausländer durch die Regelung zwar mittelbar diskriminiert. EU-Staaten dürften aber ihre Finanzen "schützen", hieß es zur Begründung.
EU-Bürger dürfen generell für drei Monate in ein anderes Mitgliedsland ziehen, um dort Arbeit zu suchen. Finden sie keine Arbeit, haben sie auch keinen Anspruch auf Aufenthalt. Die EU-Kommission erhob Klagen, nachdem arbeitslose EU-Ausländer sich in Großbritannien darüber beschwert hatten, dass ihnen mit der Begründung, sie hätten kein Aufenthaltsrecht, soziale Leistungen verwehrt wurden.
Der EuGH wies nun darauf hin, dass die EU-Verordnung "kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit" schaffe, sondern unterschiedliche nationale Systeme bestehen lasse. Deshalb spreche auch nichts dagegen, wenn Sozialleistungen an arbeitslose EU-Ausländer von einem rechtmäßigen Aufenthalt im Aufnahmeland abhängig gemacht würden. Dieses Ungleichbehandlung gegenüber den Staatsangehörigen sei zulässig, um die Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats zu schützen, hieß es im Urteil.
Für den Kindergeldbezug in Deutschland benötigen EU-Ausländer bislang keine Aufenthaltserlaubnis. Für sie gilt das Recht der Freizügigkeit von EU-Bürgern. Sie haben deshalb nach denselben Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld wie Deutsche.
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